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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Genderhinweis

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte haben wir entweder die männliche oder weibliche Form einer Bezeichnung gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer sollen sich von den Inhalten gleichermaßen angesprochen fühlen.

Wir danken für Ihr Verständnis.

2. Allgemeine Grundlagen, Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (CE-BE OG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

(3) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

(4) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Gesetzesbestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

3. Umfang des Auftrages, Angebote, Bestellungen, Dritte

(1) Alle Angebote, die von CE-BE OG ausgestellt werden, sind unverbindlich (freibleibend), sofern sie nicht explizit mit dem Vermerk „verbindlich“ gekennzeichnet sind.

(2) Bestellungen des Auftraggebers sind entweder schriftlich oder per E-Mail durchzuführen. Bei unverbindlichen Angeboten kommt der Vertrag durch die Übermittlung (schriftlich oder per E-Mail) der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber zustande. Der Umfang des Auftrages ist in der Auftragsbestätigung ersichtlich.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers, Vollständigkeitserklärung, Liefertermin

(1) Wenn es notwendig ist, dass der Auftrag direkt am Geschäftssitz des Auftraggebers durchgeführt werden muss, dann sorgt der Auftraggeber dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Arbeitsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen umfassend informieren.

(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Bearbeitung des Auftrages bekannt werden.

(4) Bei nicht zeitgerechter Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz (3) verschiebt sich der Liefertermin um die zeitlich verspätete Übermittlung dieser Unterlagen.

(5) Der Auftragnehmer kann den Liefertermin jederzeit aus wichtigen Gründen verschieben. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • wenn durch Personalausfälle, wie zum Beispiel Krankheit der Auftragnehmer in einer Weise geschwächt wird, dass die Termine nicht mehr eingehalten werden können.
  • wenn der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse in diesem Sinne gelten insbesondere Feuer, Überschwemmungen, Aussperrung, Aufruhr, Streik, Krieg sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen auch bei beauftragten Dritten.

(6) Bei Änderungen von Seiten des Auftraggebers, die während der Bearbeitung des Auftrages stattfinden verzögert sich die Lieferzeit um den jeweilig zu leistenden Mehraufwand. Zusätzliche Kosten, die im Zuge dieses Mehraufwandes entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

(7) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass sein Personal bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert wird.

5. Sicherung der Unabhängigkeit, Loyalität

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

6. Berichterstattung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die sein Personal und gegebenenfalls auch die beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

(2) Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

7. Schutz des geistigen Eigentums

(1) Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinem Personal und beauftragten Dritten geschaffenen Werke verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten.

(2) Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

8. Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat das Werk oder die Dienstleistung unverzüglich nach Leistungserbringung zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung des Auftragnehmers unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Werkes geltend zu machen.

(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen danach und jedenfalls noch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich oder per E-Mail zu rügen.

(3) Allfällige Mängelrügen berechtigen nicht zu teilweiser oder gänzlicher Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

(4) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich nach Wahl des Auftragnehmers auf Verbesserung oder Ersatzlieferung.

(5) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verfristen sechs Monate nach der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Die Gewährleistungsfrist wird weder durch Verbesserung noch durch Ersatzlieferung verlängert oder unterbrochen.

(6) Unterlässt der Auftraggeber die fristgerechte Mängelrüge gemäß Absatz (1), so sind Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter des Auftragnehmers hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet.

9. Haftung / Schadenersatz

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Für Schäden, die aufgrund falscher, unvollständiger oder fehlender Information des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

(2) Die Haftung für indirekte Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Schäden sind zum Beispiel Kosten, die aufgrund einer Betriebsunterbrechung entstehen oder ähnliches.

(3) Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

(5) Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

10. Geheimhaltung / Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

(2) Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

(3) Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

(4) Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

11. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Vertragsabschluss auf der Auftragsbestätigung angeführten Preise.

(2) Nach Vollendung des Auftrages erhält der Auftragnehmer die Rechnung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen (Teilrechnungen) zu legen.

(3) Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

(4) Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. werden gesondert in Rechnung gestellt und sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

(5) Alle im Zuge des Auftrages zu entrichtende Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG) trägt der Auftraggeber.

(6) Wenn keine gesonderte Vereinbarung bezüglich der Zahlungsbedingungen getroffen wurde, ist die Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.

(7) Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

12. Stornierungen

(1) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung oder mit einer Zustimmung per E-Mail durch den Auftragnehmer zulässig.

(2) Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die bis zum Datum der Stornierung erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt mindestens eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % des gesamten Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

13. Elektronische Rechnungslegung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

14. Dauer des Vertrages

(1) Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

(2) Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des Auftragnehmers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
  • wenn der Auftraggeber nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
15. Schlussbestimmungen, Streitigkeiten, Gerichtsstand

(1) Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

(2) Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

(4) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatorinnen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatorinnen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

(5) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberaterinnen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.